Fang und Schonbestimmungen ( gelten bis zur nächsten Änderung)
Sämtliche Köder und Blinkern ist erlaubt. Anfüttern ist erlaubt.
F a n g b e g r e n z u n g e n :
Aal --------- 2 Stück ----- Pro Woche ------ Mindestmaß 50 cm.
Forellen ---- 3 Stück ----- Pro Tag ------- Mindestmaß 22 cm.
Hecht -------1 Stück ----- Pro Woche ------ Mindestmaß 60 cm.
Karpfen --- 2 Stück ----- Pro Woche ------ Mindestmaß 45 cm.
Schleien---- 1 Stück ------- Pro Woche ----- Mindestmaß 30 cm.
Zander ---- -1 Stück -------Pro Woche ----- Mindestmaß 50 cm.
Wels - keine Begrenzung- sie sind, egal welches Maß sie haben,
dem Gewässer zu entnehmen.
Hecht und Zander haben bis zum 15. April Schonzeit.
In dieser Zeit darf nur mit der Friedfischrute geangelt werden.
Hechte haben zusätzlich ab dem 01.12. bis 01.02. jeden Jahres ein Höchstmaß von 90 cm. In dieser Zeit müssen gefangene Hechte, die größer sind, schonend zurückgesetzt werden.
Alle anderen Fischarten, auch Barsche, haben keine Schonzeit.
Bei Weißfischen ist das gesetzliche Mindestmaß einzuhalten.
Graskarpfen sind, egal in welcher Größe, dem Gewässer zu entnehmen.
Im Interesse des Naturschutzes und unseres Fischbestandes ist das Angeln in den Schongebieten und auf dem Steg am Pumpenhaus ganzjährig verboten.
Die vier anderen Stege können das ganze Jahr zum Angeln genutzt werden.
Grundsätzlich darf nur mit zwei Raubfischruten und einer Friedfischrute geangelt werden.
Außerhalb der Raubfischsaison darf nur mit drei Friedfischruten geangelt werden.
Sämtliche Fische die nicht das erforderliche Mindestmaß haben, sind gleich in welchem Zustand, schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
Zuwiderhandlung kann mit Angelsperre bis zu einem halben Jahr geahndet werden.
Eschenstruth den 22.02.2021
Der Vorstand des ASV Eschenstruth 1986 e.V.
gez. Jörg Gundlach
1 . Vorsitzender